Muss ein Speicher im Marktstammdatenregister gemeldet werden?
Ja. Stationäre Stromspeicher sind in Deutschland meldepflichtig — unabhängig von der Größe. Pflicht aus § 111e EnWG in Verbindung mit der MaStR-Verordnung.
Ja. Stationäre Stromspeicher sind in Deutschland im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur meldepflichtig — unabhängig von der Größe. Die Pflicht ergibt sich aus § 111e EnWG in Verbindung mit der Marktstammdatenregister-Verordnung.
Wer meldet
Der Betreiber des Speichers meldet die Anlage nach Inbetriebnahme. Bei Kombination mit einer PV-Anlage werden Erzeuger und Speicher als getrennte Anlagen gemeldet, mit Verweis auf den gemeinsamen Anschluss.
Welche Daten
Wesentlich sind: Anschlussleistung, Nennkapazität, Zellchemie, Inbetriebnahmedatum, Anschluss-Standort, Vermarktungsweg. Die genaue Liste wird vom MaStR-Online-Formular abgefragt.
Konsequenzen bei Versäumnis
Der Betrieb eines nicht-registrierten Speichers ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand. Bei Förderung über KfW oder BAFA ist die MaStR-Meldung in der Regel Auszahlungsvoraussetzung. Die Eintragung sollte zeitnah nach Inbetriebnahme erfolgen.
Quellen
- Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV)
- § 111e EnWG
- BNetzA — Hinweise zur MaStR-Pflicht